Sönke Fock: Geflüchtete auf den Arbeitsmarkt bringen
Am 4. März 2025 war Sönke Fock, Leiter der Agentur für Arbeit, zu Gast am Runden Tisch im Bunten Haus in Blankenese.

Rund zwei Stunden hat er Rede und Antwort gestanden zum Thema Integration durch Arbeit.
Rund 25 Ehrenamtliche, Geflüchtete und Gewerbetreibende nutzten die Gelegenheit ihre Fragen zu stellen.
Ein interessanter Abend mit etlichen Erkenntnissen, aber (leider) keiner Lösung.
„Es ist ein abendfüllendes Thema. Und es ist kein einfaches Thema“, mit diesen Worten startete Sönke Fock in die Veranstaltung. Und diese Aussage ist letztendlich auch das Fazit aller Anwesenden am Ende der Veranstaltung. Denn der Wunsch, Geflüchtete möglichst schnell und unkompliziert in Arbeit zu bringen, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, sich eine Perspektive aufbauen können, und die Sozialsysteme nicht belasten, ist in der Vorstellung einfacher als in der Umsetzung.

Ein Blick zurück
Warum das so ist, zeigt der Blick in die Historie, wie der Leiter der Agentur für Arbeit, erläuterte: Bis 2011 hatte Deutschland einen gewollt abgeschotteten Arbeitsmarkt. Erst 2020 wurde der Markt mit dem sogenannten Fachkräfteeinwanderungsgesetz erstmalig geöffnet, mit Verfahren, die über Konsulate und Botschaften angestoßen wurden. Aber: Es ist ein komplexes Prozedere und zudem Ländersache, daher gibt es keine zentralen Regelungen. Schon dieses Verfahren, das gezielt Fachkräfte anwerben sollte, die sich selbst finanzieren und Deutsch sprechen, ist nie richtig in Schwung gekommen, unter anderem auch wegen Corona. Da verwundert es nicht, dass sich die Situation der Geflüchteten noch komplizierter darstellt.
Erst der Status, dann die Arbeit
Denn um als Geflüchteter bei uns arbeiten zu dürfen, muss erst einmal der Aufenthaltsstatus geklärt sein: „Dabei müssen wir zwischen gestatteten, erlaubten und geduldeten Geflüchteten unterscheiden. Das Aufenthaltsrecht bei uns ist immer noch sehr sicherheitsorientiert, das heißt, der Staat will genau wissen, wer sich bei uns aufhält“, erläutert Fock. Daraus folgt: In der Regel ein sehr langwieriges, striktes und einzelfallabhängiges Asylverfahren. Und: Da der Staat keine Wirtschaftsflüchtlinge möchte, ist die vorherrschende Meinung niemanden arbeiten zu lassen, bevor das Asylverfahren bzw. der Aufenthaltsstatus geklärt ist.
Anders gesagt: Wer einen anerkannten Asylgrund hat, also „erlaubter“ Geflüchteter ist, darf auch arbeiten. Wer nur geduldet ist, also vorübergehend nicht abgeschoben wird, darf es dagegen (meist) nicht. Dies betrifft eine wachsende Zahl von Menschen, unter anderem deshalb, weil ihre Herkunftsländer zwischenzeitlich wieder zu sicheren Herkunftsländern erklärt wurden. Während das Asylverfahren läuft, gilt der Aufenthalt in Deutschland gestattet. Solange das Asylverfahren läuft, erhalten geflüchtete Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz. In dieser Zeit wäre es natürlich wünschenswert, wenn die Geflüchteten Deutsch lernen würden, aber dem ist nicht so – auch wenn viele damit nicht glücklich sind, wie auch Sönke Fock bestätigt. Mit mangelnden Sprachkenntnissen haben Geflüchtete dann wiederum wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt. So kommt es zu einem langen Prozess, in dem Geflüchtete eben nicht arbeiten – dürfen oder können.
Als Fazit bleibt:
Ein Jobturbo, der Geflüchtete schnell in Arbeit bringt, würde voraussetzen, dass sowohl Sprachkurse, die Anerkennung von Zeugnissen etc. und die Anerkennung im Flüchtlingsstatus gleichzeitig stattfinden. Das Thema ist und bleibt schwierig.
Auch eine Erkenntnis des Abends:
Schön, dass es in Blankenese viele Freiwillige gibt, die sich um Geflüchtete und ihre Belange kümmern!
Ohne sie ginge es nicht …
Sabine Müntze (3.2025)
Noch zwei allgemeine Informationen dazu:
1. Gut zu wissen: Hier gibt es Hilfe für Jobsuchende
Analoge Hilfe, Tipps und Antworten zu allen digitalen Themen:
Persönliche Angebote im „café digital“
Im café digital am Glockengießerwall bekommen KundInnen des Jobcenters team.arbeit.hamburg Unterstützung bei allen Anliegen rund um das Thema Digitalisierung. Beantwortet werden Fragen zum Handy, Laptop, der Nutzung von jobcenter.digital, aber es wird auch beim Versenden von Bewerbungen geholfen. Und einen Kaffee gibt es auch!
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00 Uhr (außer an Feiertagen), Glockengießerwall 20.
Einfache Kommunikation mit dem Jobcenter: Die Jobcenter App
Sehr gelobt wurde die einfache Anwendung in der Jobcenter App, mit der man Anträge stellen, Dokumente hochladen, Veränderungen mitteilen und Nachrichten senden kann. Die Jobcenter-App erleichtert die Kommunikation mit dem Jobcenter. Mit der App kann man bequem über das Smartphone auf sein Benutzerkonto (Profil) bei jobcenter.digital zu. Nutzen kann die App wer Zugangsdaten (E-Mail-Adresse und Passwort) für jobcenter.digital hat.
2. Ein Arbeitsmarktzugang ist in folgenden Fällen grundsätzlich möglich
1.) Asylbewerbende haben einen Arbeitsmarktzugang
· nach drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind,
· nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind.
2.) Geduldete haben einen Arbeitsmarktzugang
· nach drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor,
· nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.
3.) Kein Arbeitsmarktzugang besteht:
· in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes,
· für Personen, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§§ 47 und 61 des Asylgesetzes)
o sofern die oben unter 1) genannte Frist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen ist,
o für Personen, deren Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und keine aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde,
o für Personen aus sicheren Herkunfsstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Senegal und Serbien), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben und
o für Geduldete, die das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben oder konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.