Jura-Prof: Kein Freibrief für Vereinsvorstände
Wie können Vereinsvorstände in Corona-Zeiten dafür sorgen, dass Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen können und auf Versammlungen mitbestimmen? Dazu hat blankenese.de den Vereinsrechtsexperten Professor Lars Leuschner interviewt.
Lars Leuschner
Professor an der Universität Osnabrück
Lars Leuschner lehrt seit 2011 Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht an der Universität Osnabrück. Er ist zudem geschäftsführender Vorstand des Vereinsrechtstag e.V. Der Vereinsrechtstag findet seit 2016 jährlich statt und bringt Vertreter aus der Wissenschaft, der Praxis, der Anwaltschaft, der Gerichtsbarkeit und der Politik zusammen.
Anlass ist das Ringen im Schulverein Gymnasium Blankenese e.V. zur Einberufung einer Mitgliederversammlung. Mitglieder wollen den umstrittenen Ankauf von Büchern, DVDs und CDs für das Gymbla endlich vereinsintern aufarbeiten. Der Vorstand schiebt seit dem vergangenen Herbst mit Verweis auf Corona die satzungsgemäße Mitgliederversammlung vor sich her, weshalb im Mai mehr als 70 Vereinsmitglieder vor Gericht gezogen waren. Mittlerweile hat das Amtsgericht Vereinsmitglieder ermächtigt, eigenständig eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf Basis dieses Gerichtsbeschlusses hat der Schulverein nun eine Mitgliederversammlung am 21. Juni um 19:00 Uhr im Clubhaus des BSC einberufen.
Corona stellt viele Vereine vor bislang unbekannte Probleme – allein schon, wenn man an Vereinsversammlungen denkt, die aufgrund von Eindämmungsvorschriften fast nie in Präsenz stattfinden können. Welche Erfahrungen haben Sie diesbezüglich?
Ja, das ist seit Beginn der Pandemie ein großes Thema für viele Vereine. Schon sehr früh hat mich eine Fülle von Anfragen erreicht, bei denen es meist um die Frage ging, ob und unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, Mitgliederversammlungen virtuell durchzuführen. Der Gesetzgeber hat dann schnell reagiert und im März letzten Jahres zeitlich begrenzt geltende Sonderregelungen für die Pandemie geschaffen. Hiernach können Mitgliederversammlungen, auch wenn die Satzung eines Vereins dies nicht vorsieht, virtuell durchgeführt werden.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass Stimmen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung schriftlich abgegeben oder Beschlüsse ganz ohne Mitgliederversammlung im sogenannten Umlaufverfahren gefasst werden. Letzteres ging zuvor nur, wenn alle Mitglieder damit einverstanden waren. Ich habe die neuen Regelungen auf www.vereinsrechtstag.de dargestellt und konnte anhand der Zugriffszahlen verfolgen, wie relevant das Thema für viele Vereine ist.
Können Vereinsvorstände Vereinsversammlungen mit Verweis auf Corona verschieben? Falls Ja, wie lange? Und welche Konsequenzen entstehen gegebenenfalls Verein und Vorstand aus einer Verschiebung?
Wenn sich die Mitglieder pandemiebedingt nicht treffen können, kann dies eine Verschiebung rechtfertigen. Das gilt auch, nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit der virtuellen Versammlung geschafft hat. Denn die Durchführung einer solchen Versammlung ist für viele Vereine eine große, vielfach auch finanzielle Herausforderung.
Zudem gibt es Vereine, bei denen wegen ihrer Mitgliederstruktur, ich denke hier vor allem an Vereine mit vielen älteren Mitgliedern, ein virtuelles Treffen keine echte Alternative ist. Dem hat auch der Gesetzgeber Ende Februar durch eine weitere Sonderregelung Rechnung getragen. Sie besagt, dass ein Vorstand, der die in der Satzung eigentlich vorgesehene Einberufung einer Mitgliederversammlung unterlässt, solange nicht pflichtwidrig handelt, wie sich die Mitglieder nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
Vereinsvorstände müssen grundsätzlich Teilhabe an Willensbildung ermöglichen
Der Verweis auf das Merkmal der Zumutbarkeit macht allerdings deutlich, dass den Vorständen dadurch kein Freibrief ausgestellt wurde. Die Begründungslast für die Nichteinberufung liegt bei den Vorständen, welche grundsätzlich alle Optionen in Erwägung ziehen müssen, um den Mitgliedern eine Teilhabe an der Willensbildung zu ermöglichen. Sobald die Gründe, die gegen die Einberufung einer präsenten oder auch digitalen Versammlung sprachen, entfallen, muss die Einberufung erfolgen.
Haben Sie im Rahmen Ihrer Arbeit bzw. des jährlich von Ihnen organisierten Vereinstags den Eindruck, dass viele Vorstände in der Pandemie Vereinsversammlungen verschieben oder sogar komplett streichen?
Ja, zumindest die größeren Vereine brauchten etwas Zeit zur Orientierung und haben ihre Mitgliederversammlungen meist erst einmal verschoben. Besonders gut zu beobachten war das bei den Vereinen der Fußball-Bundesliga, deren jährlichen Mitgliederversammlungen traditionell im Herbst stattfinden. Da die entsprechenden Zusammenkünfte insoweit oft auch etwas Folkloristisches haben, hat man sich mit einem digitalen Format sehr schwergetan. Manche Vereine wie zum Beispiel Mainz 05, bei denen Personalentscheidungen anstanden, haben ihre Mitgliederversammlung zunächst verschoben, um sie dann im Frühjahr dieses Jahres virtuell durchzuführen. Das hat auch trotz der damit verbundenen Herausforderungen gut funktioniert.
Demgegenüber hat sich beispielsweise der FC Bayern München Anfang dieses Jahres zu einer erneuten Verschiebung entschlossen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass dort die letztjährige ordentliche Mitgliederversammlung vollständig entfallen ist beziehungsweise mit der diesjährigen Mitgliederversammlung zusammenfällt.
Kann eine Versammlung durch den Vorstand auch dann verschoben werden, wenn beispielsweise Vorstandswahlen anstehen oder eine Kassenprüfung Mängel ergeben hat und deshalb die Entlastung des Vorstands nicht empfohlen wird? Oder anders gefragt, wann muss eine Versammlung auch unter Corona zwingend durchgeführt werden?
Grundsätzlich gelten die allgemeinen Grundsätze auch in diesen Fällen, das heißt eine Verschiebung ist möglich, wenn eine Präsenzveranstaltung nicht in Betracht kommt und die virtuelle Veranstaltung unzumutbar ist. Zumal der Gesetzgeber im Rahmen der angesprochenen Corona-Sonderregelungen auch bestimmt hat, dass der Vorstand nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Allerdings sind die von Ihnen angesprochenen Umstände im Rahmen einer solchen Abwägung durchaus relevant. Bei einem Verein, bei dem nichts Besonderes ansteht, lässt sich eher begründen, dass man keinen größeren finanziellen und organisatorischen Aufwand betreiben möchte, um eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
Es besteht die Gefahr, dass die Pandemie von den Verantwortlichen als Vorwand benutzt wird
Sind hingegen wichtige Dinge zu entscheiden oder stehen gar Unregelmäßigkeiten im Raum, sind demgegenüber höchste Anstrengungen zu unternehmen, um die Willensbildung durch die Mitglieder zu ermöglichen. Aber realistischer Weise besteht natürlich gerade in diesen Fällen die Gefahr, dass die Pandemie von den Verantwortlichen als Vorwand benutzt wird, um sich dem Votum der Mitglieder zu entziehen. Dann wird es natürlich problematisch. Ein solches Verhalten wäre zwar satzungswidrig, doch existieren kaum Sanktionen, die ein Vorstand in diesen Fällen zu befürchten hätte.
Welche Möglichkeiten haben Vereinsmitglieder, trotz Verschiebung durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung dennoch zu initiieren?
Das Gesetz sieht in § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuches für Mitglieder die Möglichkeit vor, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu erzwingen. Kommt der Vorstand einem entsprechenden Begehren nicht nach, kann das zuständige Amtsgericht eingeschaltet werden. Dieses kann dann Mitglieder ermächtigen, eigenständig eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Das OLG München (31 Wx 405/20) hat jüngst entschieden, dass dieses Recht auch in der aktuellen Situation besteht, in der die Durchführung von Präsenzversammlungen vielfach noch nicht möglich ist. Der große Haken ist allerdings, dass das Recht nicht jedem einzelnen Mitglied zusteht, sondern sich zehn Prozent der Mitglieder zusammenschließen müssen. Die Satzungen manche Vereine schränken das sogar noch weiter ein, indem sie ein noch höheres Quorum fordern.
Inwieweit muss der Vorstand bzw. der Verein ein das in § 37 BGB verankerte Recht „Berufung auf Verlangen einer Minderheit“ unterstützen. Muss beispielsweise in einem solchen Fall die Mitgliederliste offengelegt werden?
Mitglieder, die ein entsprechendes Verlangen initiieren wollen, haben einen Anspruch darauf, Einblick in die Mitgliederliste zu nehmen beziehungsweise sie können sogar verlangen, dass eine elektronische Version zur Verfügung gestellt wird. Das muss so sein, da bei größeren Vereinen die Mitglieder untereinander nicht alle miteinander bekannt sind und andernfalls das Einberufungsrecht leerliefe. Ein entsprechendes Begehren kann auch nicht unter Hinweis auf den Datenschutz zurückgewiesen werden.
Die Absicht, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, rechtfertigt die Herausgabe der Mitgliederliste
Die Absicht, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, ist ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne der europäischen Datenschutz-Grundverordnung, welches die Herausgabe der Mitgliederliste rechtfertigt. Man kann allenfalls darüber streiten, ob der Verein darauf bestehen darf, dass ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Treuhänder zwischengeschaltet wird. In diesem Fall bekommt nur der Treuhänder die entsprechenden Daten ausgehändigt. Das die Einberufung anstrengende Mitglied muss seinen an die übrigen Mitglieder gerichteten Aufruf zur Unterstützung über den Treuhänder versenden.
Wie schätzen Sie die formalen und rechtlichen Hürden zur Durchsetzung dieser Minderheitenrechte ein – sind sie angemessen oder zu hoch?
Im Ausgangspunkt ist es natürlich nachvollziehbar und richtig, dass nicht jedem einzelnen Mitglied das Recht zusteht, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Denn gerade bei größeren Vereinen sind die mit einer Mitgliederversammlung verbundenen Kosten sehr hoch und das Missbrauchspotenzial ist es entsprechend auch. Insoweit macht die Zehn-Prozent-Hürde grundsätzlich Sinn.
Bei größeren Vereinen ist sie indes nicht praktikabel. Hat ein Verein eine fünf- oder gar sechsstellige Mitgliederzahl, wird es nie gelingen, zehn Prozent der Mitglieder zur Unterstützung eines Einberufungsantrags zusammen zu bekommen. Das Einberufungsrecht versagt insoweit als Kontrollinstrument. Vorstände von Großvereinen, die ihre Einberufungspflicht nicht nachkommen, haben kaum etwas zu befürchten.
Welche Alternativen zur derzeitigen gesetzlichen Lage halten Sie für sinnvoll?
Aus meiner Sicht wäre es sinnvoll, die Regelung mit Blick auf größere Vereine dahingehend zu ändern, dass eine bestimmte absolute Zahl von Mitgliedern ausreicht, um die Einberufung zu verlangen. Ich könnte mir etwa vorstellen, dass man die Unterstützung von 500 oder 1000 Mitgliedern genügen lässt, auch wenn diese weniger als zehn Prozent der Mitgliedschaft repräsentieren.